Transparenz- und Publizitätsgesetz in Kraft getreten
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Transparenz- und Publizitätsgesetz in Kraft getreten
Das Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz- und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) vom 19.07.2002 ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 50 am 29.07.2002 veröffentlicht worden (http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102s-2681.pdf). Nach Artikel 5 dieses Gesetzes ist es am 26.07.2002 in Kraft getreten.
Nach Artikel 1 Ziff. 16 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes wird ein neuer § 161 in das Aktiengesetz eingefügt:
- „§ 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugängig zu machen.“
Ergänzend hierzu enthält Artikel 3 (2) Ziff. 3 eine Übergangsregelung, die in einer Neufassung des § 15 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) enthalten ist:
- „§ 15 Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes
Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist erstmals im Jahre 2002 abzugeben. Sie kann in diesem Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden.“
Die von § 161 AktG geforderte Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat bezieht sich auf den am 26.02.2002 der Öffentlichkeit vorgestellten Deutschen Corporate Governance Kodex der auf dieser Homepage veröffentlicht ist. Entsprechend dem Wortlaut des § 161 AktG hat das Bundesministerium der Justiz den Kodex im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemacht.