Deutscher Corporate Governance Kodex
F. Transparenz und externe Berichterstattung
Grundsatz 21 | Die Gesellschaft behandelt die Aktionäre bei Informationen unter gleichen Voraussetzungen gleich. |
Grundsatz 22 | Anteilseigner und Dritte werden insbesondere durch den Konzernabschluss und den Konzernlage-bericht (einschließlich CSR-Berichterstattung) sowie durch unterjährige Finanzinformationen unterrichtet. |
Empfehlungen: | |
F.1 | Die Gesellschaft soll den Aktionären unverzüglich sämtliche wesentlichen neuen Tatsachen, die Finanzanalysten und vergleichbaren Adressaten mitgeteilt worden sind, zur Verfügung stellen. |
F.2 | Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sollen binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein. |
F.3 | Ist die Gesellschaft nicht zu Quartalsmitteilungen verpflichtet, soll sie unterjährig neben dem Halbjahresfinanzbericht in geeigneter Form über die Geschäftsentwicklung, insbesondere über wesentliche Veränderungen der Geschäftsaussichten sowie der Risikosituation, informieren. |
Grundsatz 23 | Aufsichtsrat und Vorstand berichten jährlich in der Erklärung zur Unternehmensführung über die Corporate Governance der Gesellschaft. |
Empfehlungen: | |
F.4 | Aufsichtsrat und Vorstand von börsennotierten, spezialgesetzlich regulierten Gesellschaften sollen in der Erklärung zur Unternehmensführung angeben, welche Empfehlungen des Kodex auf Grund vorrangiger gesetzlicher Bestimmungen nicht anwendbar waren. |
F.5 | Die Gesellschaft soll nicht mehr aktuelle Erklärungen zur Unternehmensführung und Entsprechenserklärungen zu den Empfehlungen des Kodex mindestens fünf Jahre lang auf ihrer Internetseite zugänglich halten. |