Mitteilung für die Presse

Die Regierungskommission ist am 07. November 2002 zu einer Plenarsitzung zusammengekommen, um vor dem Hintergrund der nationalen, europäischen und internationalen Entwicklungen und unter Berücksichtigung des Stands der Diskussion in der Öffentlichkeit den Deutschen Corporate Governance Kodex zu überprüfen. Die Regierungskommission gelangte zu der Überzeugung, dass Fragen guter Corporate Governance im In- und Ausland weiter an Bedeutung gewonnen haben. In diesem Zusammenhang wurde übereinstimmend festgestellt, dass der Deutsche Corporate Governance Kodex eine hohe Akzeptanz gefunden hat und dass die deutschen Unternehmen derzeit mit der Vorbereitung ihrer ersten Entsprechenserklärung zum Kodex intensiv befasst sind.

In der Plenarsitzung am 07. November 2002 wurden unter anderem Grundsätze für eine angemessene und transparente Vorstandsvergütung (einschließlich Stock Options), der angemessene Selbstbehalt bei der D & O-Versicherung, die angemessene Vergütung des Aufsichtsrats sowie Fragen der Ausschussarbeit erörtert. Die Regierungskommission wird sich in ihrer nächsten Sitzung insbesondere mit diesen Themen weiter befassen.

Nach Einführung des Deutschen Corporate Governance Kodex hat der Gesetzgeber die Offenlegung von Kauf und Verkauf von Aktien der Gesellschaft durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (Directors Dealings) in § 15 a WpHG gesetzlich geregelt. Damit ist die bisherige Kodexempfehlung (Ziffer 6.6 Abs. 1) entbehrlich geworden. Sie wird durch eine Gesetzesbeschreibung des neuen § 15 a WpHG im Kodex ersetzt. Der neue Wortlaut von Ziffer 6.6 Abs. 1 des Kodex ist nunmehr:

    „Erwerb oder Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder von darauf bezogenen Erwerbs- oder Veräußerungsrechten (z. B. Optionen) sowie von Rechten, die unmittelbar vom Börsenkurs der Gesellschaft abhängen, durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder ihres Mutterunternehmens sowie durch bestimmte ihnen nahestehende Personen werden von diesen unverzüglich der Gesellschaft mitgeteilt. Von der Mitteilungspflicht sind der Erwerb auf arbeitsvertraglicher Grundlage, als Vergütungsbestandteil sowie unwesentliche Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte (25.000,- EURO in 30 Tagen) ausgenommen. Die Gesellschaft veröffentlicht die Mitteilung unverzüglich.“

Damit entfällt die Erklärungspflicht nach § 161 AktG zu der bisherigen Kodexempfehlung, sobald die Kodexänderung durch das Bundesministerium der Justiz im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Die Veröffentlichung wird voraussichtlich noch im November 2002 erfolgen.

Ansprechpartner:
Dr. Jürgen Claassen
ZB Kommunikation und Vorstandsbüro
ThyssenKrupp AG
Telefon: +49 (2 11) 8 24-36 00 1
Telefax: +49 (2 11) 8 24-36 00 5
E-Mail: presse@tk.thyssenkrupp.com

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